Verkehrsstrafrecht + Verkehrsordnungswidrigkeiten
Das Verkehrsstrafrecht befasst sich aus strafrechtlicher Sicht mit den Straßenverkehrsdelikten und hat die Aufgabe, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.
Straftaten werden tendenziell bewusst ausgeübte und stellen eine größere Gefährdung des Straßenverkehrs dar. Sie werden daher härter bestraft als Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Eine Verkehrsstraftat kann bereits bei einem einzigen erheblichem Verstoß die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen. Es kann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung anordnen werden, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot oder ein Eintrag im Fahreignungsregister (Punkt, Vermerke), drohen.
Auch wenn die Tat nicht als Verkehrsstraftat abgeurteilt werden kann oder soll, ist die Überleitung in ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren möglich. Umgekehrt kann auch ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet werden bei entsprechenden Anhaltspunkten.
Die in der Praxis häufigsten Vergehen im Straßenverkehr sind:
- § 315 c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge Alkoholgenusses oder Genusses anderer berauschender Mittel, Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (z. B. schwer wiegende Fälle der Vorfahrtmissachtung, zu schnelles Fahren an besonders gefährdeten und unübersichtlichen Stellen, Missachtung des Rechtsfahrgebots, Wenden, Rückwärtsfahren und Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen),
- § 316 StGB: Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge Genusses von Alkohol und anderer berauschender Mittel ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer,
- § 323 a StGB: Vollrausch,
- § 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort,
- § 240 StGB: Nötigung,
- § 323 c StGB: Unterlassene Hilfeleistung,
- § 230 StGB: Fahrlässige Körperverletzung,
- § 21 StVG: Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Weitere Delikte aus dem Strafgesetzbuch, die mit dem Verkehrsrecht im weitesten Sinne zusammenhängen können:
- Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316 a StGB
- Vollrausch, § 323 a StGB
- Unterlassene Hilfeleistung, § 323 c StGB
- Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
- Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
Sollte sich im Rahmen des Strafverfahrens der Vorwurf einer Straftat bestätigen, wird eine Geldstrafe, gemessen nach Tagessätzen unter Berücksichtigung des täglichen Nettoverdienstes des Angeklagten (aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten bzw. der Schätzung des Gerichts), festgesetzt. Darüber hinaus können und werden in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB für mindestens 6 Monate (§ 69a Abs. 1 StGB, bei vorheriger Entziehung mindestens 3 Monate nach § 69a Abs. 4 StGB) sowie Fahrverbote verhängt.
Ein weiterer wichtiger Teilbereich im Verkehrsrecht ist das Verwaltungsrecht im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis und der Eignung eines Verkehrsteilnehmers zum Führen von Kraftfahrzeugen.