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Gesellschaftsrecht + Umwandlungsrecht

Das Gesellschaftsrecht befasst sich mit dem Recht der Personen (Handels-) Gesellschaften und der Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft)

Im Handelsrecht bezeichnet das Umwandlungsrecht die Veränderung der Unternehmensform entweder als formwechselnde Umwandlung durch bloße Annahme einer anderen Rechtsform, so dass keine Vermögensübertragung stattfindet oder als übertragende Umwandlung durch Übertragung des Vermögens eines Unternehmens (auch einzelkaufmännisches Unternehmen) auf ein anderes Unternehmen als Gesamtrechtsnachfolger. Umwandlungen sind oft Folgen von Unternehmenszusammenschlüssen, von steuerlichen Verbesserungsüberlegungen oder von Nachfolgegestaltungen.

Das Umwandlungsgesetz benennt 4 Arten der Umwandlung:
die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung und den Formwechsel.

Ablauf eines Umwandlungsverfahrens:

  • Vorplanungsphase der Vertretungs-/Geschäftsführungsorgane des/der beteiligten Rechtsträger
  • Jeweils nach Rechtsform/Gesellschaftsvertrag/Satzung: Information an/Beratung mit Aufsichtsrat, Beirat
  • Anbahnung von Verhandlungen mit dem Vertretungsorgan/den Vertretungsorganen des/der weiter beteiligten Rechtsträgers/n
  • Interne Bewertung der Unternehmen der beteiligten Rechtsträger (für die Frage des Kaufpreises/der Anteilsverhältnisse/der Anteilsbewertung/etwaiger
  • Zuzahlungen
  • Ggf. Einholung von Bewertungsgutachten eines Wirtschaftsprüfers zu der vorstehenden Problematik
  • Einigung der beteiligten Rechtsträger über ein Umwandlungskonzept
  • Soweit Betriebsräte bestehen, sind diese rechtzeitig zu beteiligen.

Gesetzliche Regelungen sind:
§§1-325 Umwandlungsgesetz (UmwG)

Es gibt auch Unternehmensumwandlungen, die außerhalb des Umwandlungsgesetzes stattfinden.