Mietrecht
Das Mietrecht umfasst die gesamten Rechtsfragen um den Mietvertrag, Nebenkostenabrechnungen und Kündigungen.
Wir beraten Sie umfassend zum Mietvertrag:
vom
Zustandekommen (Vertragsanbahnung, Vertragsabschluss, Vertragsparteien),
- dem Mietgebrauch und der Mieterhaftung (Instandhaltung, Instandsetzung, Klein-Schönheitsreparaturen),
- der Entrichtung der Miete einschließlich der Mieterhöhung,
- der Betriebskosten und ihrer Umlage sowie Abrechnungen,
- Mietsicherheiten wie Kaution und Vermieterpfandrechte,
- Gewährleistung und Vermieterhaftung
bis zur
- Beendigung des Mietverhältnisses
- durch außerordentliche (fristlose) und ordentliche (fristgemäße) Kündigung oder Zeitmietverträge und
- der Abwicklung des beendeten Mietverhältnisses
- einschließlich der Zwangsvollstreckung durch Räumungen oder Insolvenz.
Der Mietvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag zwischen Vermieter und Mieter, durch den sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter entgeltlich den Gebrauch einer bestimmten Sache auf Zeit zu gewähren.
Es können sowohl bewegliche Sachen (Maschinen oder Fahrzeuge) als auch unbewegliche Sachen (Grundstücke oder Teile hiervon, Geschäftsräume, Wohnräume) und digitale Produkte vermietet werden. Der Vertrag muss nicht unbedingt schriftlich geschlossen werden. Ausreichend ist auch eine mündliche Vereinbarung. Ausnahmen bestehen für den Zeitmietvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sowie für den Staffel- und den Indexmietvertrag.
Es wird zwischen einer Nutzung des Mietobjekts zu gewerblichen Zwecken und einer Nutzung zu Wohnzwecken wird unterschieden.
Für die Gestaltung von vorformulierten Mietverträgen sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden, (§§ 305 bis 311a BGB), die von jedem Vertragsanwender beachtet werden müssen.
Gesetzliche Regelungen des Mietrechts:
- §§ 535 bis 580a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB):
- Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 bis 577a BGB)
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte (§§ 578-580a BGB)
- Rechtsvorschriften über die Gestaltung von Formularverträgen (§§ 305 bis 310 BGB)