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Allgemeines Zivilrecht

Das Allgemeine Zivilrecht betrifft alle Rechtsangelegenheiten zwischen natürlichen Personen, und juristischen Personen. Es wird als Privatrecht oder Bürgerliches Recht (von lat. cives = Bürger) bezeichnet.

In der Rechtswissenschaft wird das Privatrecht vom dem öffentlichen Recht unterschieden, das das Verhältnis zwischen Bürger und Staat regelt u.a. im Verwaltungsrecht, bei Grundrechten und auch im Strafrecht.

Das allgemeine Zivilrecht wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt:
Allgemeiner Teil (§§ 1 – 240 BGB: u.a. Vorschriften zu Fristen, zur Verjährung, zu Rechtsgeschäften bei Geschäftsfähigkeit, Vertretung und Vollmacht)
Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241-853 BGB: Zinsen, Art und Umfang des Schadensersatzes, Verzug, Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen)

Die einzelne Schuldverhältnisse werden aufgeteilt in:
Kaufvertrag, Tausch (§§ 433-480 BGB)
Schenkung (§§ 516-534 BGB)
Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535-597 BGB)
Leihe (§§ 598-606 BGB)
Darlehen (§§607-609 BGB)
Dienstvertag und ähnliche Verträge (§§611-630h BGB)
Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631-651y BGB)
Bürgschaft (§§765-788 BGB)
Ungerechtfertigte Bereicherung (§§812-822 BGB)
Unerlaubte Handlungen (§§ 823-853 BGB)

Weitere Unterteilungen sind:
Sachenrecht (§§ 854-1296 BGB): Das Sachenrecht enthält Rechtsvorschriften, die die rechtlichen Beziehungen zu beweglichen und unbeweglichen Sachen festlegen.
Familienrecht (§§ 1297-1921 BGB): Das Familienrecht umfasst u.a. Regelungen zur Bürgerlichen Ehe und Verwandtschaft.
Erbrecht (§§ 1922-2385 BGB). Das Erbrecht enthält u.a. Vorschriften zu Verfügungen, die unter der Bedingung des Todeseintritts des Erblassers stehen.

Das Sonderprivatrecht –auch als Wirtschaftsprivatrecht bezeichnet- umfasst das Handelsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht und Wettbewerbsrecht.